Recht ohne Streit
Sie haben diese Seite von rechtohnestreit.de ausgedruckt:
https://rechtohnestreit.de/konfliktlotse/privat/wohnungseigentum
(Hinweis: Ausdruck erstellt mit der Vorschauversion vor der eigentlichen Veröffentlichung von rechtohnestreit.de – diese Inhalte sind nur zur inhaltlichen Revision geeignet.) QR code
← Konfliktauswahl
· Konflikt ·   Ziele ·   ·   · Wege ·   · Schritte

Warum es sich lohnt, dem Konfliktlotsen zu folgen

Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen enge tatsächliche und rechtliche Verbindungen: Sie besitzen Teile desselben Gebäudes und haben an diesem gemeinschaftliches Eigentum. Über die Art und Weise des Zusammenlebens sowie über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums kann es leicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen, sowohl mit den Miteigentümern als auch mit dem Verwalter. Im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens sollten solche Konflikte möglichst schonend, nicht durch einen Streit vor Gericht, beigelegt werden. Es gibt viele Möglichkeiten, dies zu erreichen.

Ich erfrage als nächstes, worauf es Ihnen bei der Lösung des Konflikts ankommt. Nicht alle Ziele können gleichzeitig erreicht werden. Überlegen Sie bitte, was Ihnen besonders wichtig ist. Sie können Ihre Antworten am Ende nochmal anpassen.

Wenn Sie keine individuellen Vorschläge wünschen oder im Moment nicht die Zeit haben, dann können Sie diesen Schritt auch überspringen und nur allgemeine Empfehlungen ansehen.

Recht ohne Streit kann keine Rechtsberatung ersetzen. Wir zeigen nur auf, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihren Konflikt ohne Rechtsstreit beizulegen, und geben Ihnen dabei Wegweisung und Unterstützung. Ob ein Rechtsanspruch tatsächlich besteht (und vor Gericht durchsetzbar wäre), kann hier nicht geklärt werden – und ist für die einvernehmliche Konfliktlösung auch gar nicht entscheidend.

Beachten Sie aber, dass manche Ansprüche (insbesondere im Arbeitsrecht, Mietrecht oder Verbraucherschutzrecht) innerhalb relativ kurzer Fristen in bestimmter Form geltend gemacht werden müssen, um nicht zu verjähren oder zu verfallen. Zu einer Verjährung kann es zwar nicht kommen, solange zwischen den Beteiligten, in welcher Form auch immer, verhandelt wird; außerdem hemmt die Anrufung einer staatlich anerkannten Gütestelle die Verjährung ebenso wie eine Klage bei Gericht. In speziellen Fällen, insbesondere beim Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, ist aber eine rechtzeitige Klageerhebung unerlässlich. Eine gütliche Streitbeilegung bleibt trotzdem möglich.

Feedback geben