Wenn schon vorab vertraglich vereinbart wurde, dass im Falle eines Streits ein privates Schiedsgericht entscheiden soll, kann – je nach Vereinbarung – eine Schiedsklage bei der zur Durchführung des Verfahrens benannten Stelle eingereicht oder dem Gegner der Antrag übermittelt werden, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen (§ 1044 ZPO). Sodann wird der Schiedsrichter bzw. das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht auf die in § 1035 ZPO geregelte Weise bestellt.
Ist an der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher beteiligt, muss sie in einem von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Schriftstück getroffen werden.
Besteht eine solche Schiedsklausel noch nicht, müssen die Streitparteien sich durch eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung darauf einigen, dass ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden soll, und die näheren Bestimmungen über seine Durchführung treffen.