Sie entfällt in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 BGB, wenn die Feststellung des Gutachters offenbar unrichtig ist. Dies müsste in einem Gerichtsverfahren, ggf. unter Einholung eines Gerichtsgutachtens, festgestellt werden. Um diese unerwünschte Streitverlängerung, die wegen des hohen Erfordernisses der Offensichtlichkeit auch kaum Erfolg haben kann, zu verhindern, können die Parteien den Einwand der offenbaren Unrichtigkeit in der Schiedsgutachtenabrede abbedingen.
Scheuen die Parteien (oder eine von ihnen) vor der Bindungswirkung zurück, können sie diese in ihrer Vereinbarung ausschließen oder modifizieren, also z.B. vereinbaren, dass das Gutachten nicht oder nur für eine Seite oder erst nach Ablauf eine Prüffrist verbindlich sein soll. Erfahrungsgemäß haben gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten trotz solcher Vorbehalte zumeist eine befriedende Wirkung, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Gerichtsgutachter anders entscheiden würde.