Er ist für die Parteien nicht bindend, dennoch aber oftmals eine große Hilfe bei der Verständigung auf eine gütliche Lösung oder bei der Einschätzung der Prozessaussichten.
Es steht den Parteien frei, auf seiner Grundlage weiter zu verhandeln oder das Verfahren ohne Einigung zu beenden.
Die Parteien können eine vertragliche Bindungswirkung aber dadurch herbeiführen, dass sie den Vorschlag, ggf. mit Änderungen, annehmen.
Bei manchen Verbraucherschlichtungsstellen verpflichten sich die Unternehmer, den Schlichterspruch als für sich verbindlich anzuerkennen (so z.B. bei Beschwerdewerten bis 10.000 Euro die am Verfahren des Versicherungsombudsmanns teilnehmenden Versicherer).