Schlichtung
Ein Schlichter versucht zu vermitteln und schlägt ggf. eine faire Lösung vor.
Wenn die Beteiligten sich eine einvernehmliche Konfliktlösung wünschen, die ein neutraler Dritter, soweit nötig, durch einen unverbindlichen Lösungsvorschlag unterstützt.
Die Beteiligten können sich gemeinsam an eine Person oder Stelle wenden, die Schlichtungen anbietet. Sofern die Verfahrensordnung der Schlichtungsperson oder -stelle dies vorsieht, kann ein Schlichtungsantrag dort auch von einer Partei gestellt werden; das Einverständnis der anderen mit der Schlichtung wird dann von dort aus eingeholt.
Je nach Verfahrensordnung oder getroffener Vereinbarung lädt der Schlichter die Beteiligten zu einem Vermittlungsgespräch, einer Telefon- oder Videokonferenz ein oder fordert schriftliche Angaben zum Streitfall an. Er versucht primär, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Kommt eine solche nicht zustande, unterbreitet er einen Vorschlag zur Lösung des Konflikts.
Ob er seinen Vorschlag an der Rechtslage auszurichten hat oder eine an der Interessenlage der Beteiligten orientierte Lösung empfehlen soll, richtet sich nach seiner Verfahrensordnung oder der Absprache mit den Parteien.
Als Sachverhalt hat er zugrunde zu legen, was ihm die Parteien (schriftlich oder mündlich) vorgetragen haben. Zu eigenen Ermittlungen ist er nur befugt, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht oder die Parteien ihn hierzu ermächtigen. Lässt sich eine für seine Beurteilung wesentliche Tatsache nicht feststellen, weil die Parteien hierzu nicht oder gegensätzlich vortragen, klärt er das weitere Vorgehen mit den Beteiligten ab (z.B. Vorschlag nach Billigkeit oder nach der Beweislast, Beendigung des Schlichtungsverfahrens, ggf. mit Übergang in Mediation oder anderes Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung).
Er ist für die Parteien nicht bindend, dennoch aber oftmals eine große Hilfe bei der Verständigung auf eine gütliche Lösung. Es steht den Parteien frei, auf seiner Grundlage weiter zu verhandeln oder das Verfahren ohne Einigung zu beenden. Die Parteien können eine vertragliche Bindungswirkung aber dadurch herbeiführen, dass sie den Vorschlag, ggf. mit Änderungen, in einen rechtsverbindlichen Vertrag (Vergleich) ?Vergleich: Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 BGB). Begründet vertragliche Verpflichtung, Vollstreckbarkeit nur wenn bei Gericht, staatlich anerkannter Gütestelle, Notar oder durch Rechtsanwälte geschlossen. übernehmen.
Weitere Informationen zum Vergleich
Bei staatlich anerkannten Gütestellen kann der Vergleich dort auch als Vollstreckungstitel beurkundet werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ansonsten in einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder in einem von ihren Anwälten geschlossenen Vergleich nach § 796a ZPO. Eine Partei kann sich auch vorab verpflichten, den Schlichterspruch als für sie verbindlich anzuerkennen.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Eine Partei kann sich auch vorab vertraglich verpflichten, den Schlichterspruch als für sie verbindlich anzuerkennen.
Möglich ist auch eine Vereinbarung der Parteien, dass die Kosten eines anschließenden Prozesses von der Partei zu tragen sind, die den Schlichtungsvorschlag ablehnt und im Prozess kein besseres Ergebnis erzielt.
Rechtsanwälte, Notare oder Mediatoren können auch mit Schlichtung beauftragt werden. Ob und ggf. welche kommunalen Schlichtungsstellen es gibt, kann bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (evtl. auf deren Webseite) in Erfahrung gebracht werden. Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. unterhält eine Liste der örtlich zuständigen Schiedspersonen.
Die staatlich anerkannten Gütestellen ?Staatlich anerkannte Gütestelle: Einrichtung zur gütlichen Streitbeilegung, der durch Landesrecht oder von der Landesjustizverwaltung ein besonderer Status verliehen wurde. Sie kann vollstreckbare Vergleiche beurkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein bei ihr eingereichter Antrag kann die Verjährung des darin bezeichneten Anspruchs verhindern (außer wenn der Gegner ein solches Verfahren bereits abgelehnt hat). in den einzelnen Bundesländern sind (leider lückenhaft) auf dem Justizportal des Bundes zusammengestellt. Die Anbieter sind aber durch Hinweise auf ihre Anerkennung durch die Justizverwaltung leicht zu erkennen. In Hamburg wird die Funktion durch die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) wahrgenommen.
Für viele Arten von Konflikten gibt es spezielle Schlichtungsstellen, insb. für Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften (s. Verbraucherstreitbeilegung). Auch Kammern und Verbände sowie Institutionen der Schiedsgerichtsbarkeit können mit Schlichtung oder der Vermittlung von Schlichtungsverfahren beauftragt werden.
Einige Hinweise, geordnet nach Zuständigkeitsbereichen
Bausachen: Hierfür gibt es Schlichtungsstellen bei den Handwerkskammern sowie Streitlöserlisten folgender Vereinigungen:
Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V.
Mediation und Konfliktmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e.V. (MKBauImm)
Schlichtung in der wirtschaftsrechtlichen PraxisMay/May/Goltermann, 2018, ISBN 978-3-96117-026-5 (Bibliothek finden)
Schlichtung als geeignetes KonfliktlösungsverfahrenOdrig, Zeitschrift für Konfliktmanagement 2020, 13 ff.
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